Die Verbreitung des Corona-Virus hat auch zu rechtlichen Veränderungen im Betreibungsrecht geführt. Aktuell befinden wir uns in der höchsten Gefahrenstufe gemäss Einteilung im Epidemiengesetz (EpG), nämlich in der «ausserordentlichen Lage» (Art. 7 EpG). Gestützt auf das EpG und die Bundesverfassung ist der Bundesrat daher zum Erlass von Notrecht befugt. Am 18. März 2020 wurde vom Bundesrat ein befristeter Rechtsstillstand für die ganze Schweiz verfügt.

Was das bedeutet, wurde von uns in einem Merkblatt zusammengetragen:

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